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Datum: 06.11.2019
Ort: Berlin

Am 6. November wurde vom Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht.

Die wesentlichen Inhalte für Aufzeichnungssysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember sind:

  • Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sowie die rechtlichen Anforderungen sind unverzüglich zu erfüllen.
  • Es wird allerdings bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Die Belegausgabepflicht bleibt allerdings bestehen.
  • Bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung findet die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K) keine Anwendung. Ab dem 30. September 2020 muss der Standard aber erfüllt werden.
  • Von der Mitteilung nach §146a ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt für den Einsatz dieser wird noch gesondert bekannt gegeben.

Die gesamte Information ist hier veröffentlicht.