Am 6. November wurde vom Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht.
Die wesentlichen Inhalte für Aufzeichnungssysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember sind:
- Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sowie die rechtlichen Anforderungen sind unverzüglich zu erfüllen.
- Es wird allerdings bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
- Die Belegausgabepflicht bleibt allerdings bestehen.
- Bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung findet die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K) keine Anwendung. Ab dem 30. September 2020 muss der Standard aber erfüllt werden.
- Von der Mitteilung nach §146a ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt für den Einsatz dieser wird noch gesondert bekannt gegeben.
Die gesamte Information ist hier veröffentlicht.